Beurlaubung

Studentin verlässt das Gebäude an der Claudiusstraße (Bild: Thilo Schmülgen/TH Köln)

Studierende können gemäß der Einschreibeordnung der TH Köln auf Antrag beurlaubt werden, wenn sie einen wichtigen Grund nachweisen.


Beurlaubungsgründe

  • Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  • freiwilliger Wehrdienst
  • Krankheit
  • Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des §25 Abs. 5 BAföG (leibliche Kinder sowie Pflege- und Adoptivkinder, im Haushalt aufgenommene Kinder der/des Ehegatten/in oder LebenspartnerIn, im Haushalt aufgenommene Enkel.)
  • Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse der Hochschule oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben (Werkarbeit, hierbei ist eine Bestätigung der Fakultät erforderlich.)
  • Auslandsstudium, sofern es sich nicht um ein in der Prüfungsordnung vorgesehenes Auslandssemester handelt (hierbei ist eine Bestätigung der Fakultät erforderlich.)
  • Praktikum, das dem Studienziel dient (hierbei ist eine Bestätigung der Fakultät erforderlich.)
  • Pflege oder Versorgung von Ehegatten, eingetragenen LebenspartnerInnen oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist.

Beantragung von Beurlaubung

Der Antrag auf Beurlaubung erfolgt im CaMS der TH Köln und soll innerhalb der Rückmeldefrist (10.01. bzw. 10.07.) gestellt werden. Nach dem amtlichen Vorlesungsbeginn (ca. Mitte September für das Wintersemester bzw. ca. Mitte März für das Sommersemester) ist eine Beurlaubung nur noch aus Krankheitsgründen möglich. Der Antrag muss für jedes Semester neu gestellt werden.

Beitragspflicht und Semesterticket bei Beurlaubung

Gem. § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung der Studierendenschaft der TH Köln in der aktuellen Fassung zahlen alle beurlaubten Studierenden den AStA-Beitrag.

Nur bei einem Auslandsstudium oder bei Krankheit entfällt die Beitragspflicht für den Sozialbeitrag des Kölner Studierendenwerks. Dies gilt nur für Antragstellung vor Vorlesungsbeginn.

Beurlaubte Studierende erhalten grundsätzlich kein Semesterticket. Eine Ausnahme ist nur möglich bei einer Beurlaubung wegen Kindererziehung / Pflege von Angehörigen.

Prüfungsteilnahme bei Beurlaubung

Beurlaubte sind nicht berechtigt, Leistungsnachweise, Teilnahmevoraussetzungen oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen, es sei denn:

Ausnahmen

  • Es handelt sich um die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen oder den Erwerb von Leistungspunkten und Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters sind, für das beurlaubt worden ist.
  • Es handelt sich um eine Beurlaubung die aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des §25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt.

Kontakt

Studienbüros der TH Köln
Die MitarbeiterInnen in den Studienbüros der TH Köln helfen bei allen Fragen zum Thema Beurlaubung gerne weiter.


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