Studienplatzvergabe bei zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengängen

Die Studienplatzvergabe richtet sich nach der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) in der jeweils aktuellen Fassung in Verbindung mit der Auswahl und Zulassungssatzung der TH Köln. Die Regeln gelten ab dem Zulassungsverfahren zum Sommersemester 2021.

Zunächst werden Sonderquoten berücksichtigt:

3 % der Studienplätze für Zweitstudienbewerber*innen
7 % der Studienplätze für sogenannte Bildungsausländer*innen.
2 % der Studienplätze für Minderjährige mit Wohnsitz in Hochschulnähe (Sonderantrag)
5 % der Studienplätze für sogenannte Härtefälle (Sonderantrag)

Bewerber*innen, die vor Beginn oder während eines Dienstes  eine Zulassung erhalten haben bzw. eine Rückstellung beantragt haben sowie Spitzensportler*innen können ebenfalls einen Sonderantrag stellen und werden dann bei Vorliegen der Voraussetzungen bevorzugt zugelassen.

Nach Abzug dieser Sonderquoten werden die Studienplätze in den zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengängen wie folgt vergeben:

20 % der Studienplätze werden innerhalb der Bestenquote vergeben. Hier erfolgt die Auswahl nach der Note der Hochschulzugangsberechtigung (HZB), also üblicherweise des Abiturs oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Innerhalb der gleichen Note erfolgt die Auswahl dann nach einem ggf. geleisteten Dienst und dem Losplatz, der automatisch vom System vergeben wird.

80 % der Studienplätze werden im Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) vergeben. Hier erfolgt die Auswahl anhand der Verfahrensnote. Diese Note wird automatisch im Bewerbungsportal anhand der Note der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) sowie der Anzahl der Wartesemester (Halbjahr nach Erwerb der HZB, in dem man nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war) berechnet. Pro Wartesemester wir die Note der Hochschulzugangsberechtigung um 0,1 gemindert. Die Anrechnung der Wartezeit ist auf 7 Wartesemester begrenzt:

Beispiele:

Bewerber A hat eine Note von 2,4 und 3 Wartesemester. Im Zulassungsverfahren wird er mit einer Verfahrensnote von 2,1 innerhalb der AdH-Quote berücksichtigt (2,4 - 0,3 = 2,1).

Bewerberin B hat eine Note von ebenfalls 2,4 und 9 Wartesemester. Da nur 7 Wartesemester berücksichtigt werden können, nimmt sie mit einer Verfahrensnote von 1,7 innerhalb der AdH-Quote am Verfahren teil (2,4 - 0,7 = 1,7).

Ein geleisteter Dienst und der Losplatz sind auch hier nachrangige Auswahlkriterien.

Innerhalb der AdH-Quote werden 4 % der Studienplätze außerdem an beruflich qualifizierte Studienbewerber*innen, also an Bewerber*innen ohne (Fach-)Hochschulreife vergeben.


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